Aufgrund der Corona-Pandemie sehen sich manche Einrichtungen im kirchlichen Dienst der Frage gegenüber gestellt, ob sie die teilweise erheblichen Arbeitsausfälle über die Einführung von Kurzarbeit kompensieren können. Sinn und Zweck der Kurzarbeit ist die Erhaltung von Arbeitsplätzen durch Senkung der Personalkosten und damit die Vermeidung von Entlassungen oder sonstigen drastischen Maßnahmen. Durch die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld können den Einrichtungen aber auch die eingearbeiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten werden.
Da der Dienstgeber nicht zu einer einseitigen Einführung von Kurzarbeit im Wege des Direktionsrechts berechtigt ist, hat Bischof Ipolt auf Inititative des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) unter Beteiligung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (BAG-MAV) mit Wirkung vom 1. April 2020 eine Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung des Bistums Görlitz (MAVO) in Kraft gesetzt. Diese erweitert die Mitbestimmung um einen weiteren Tatbestand („vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der einrichtungsüblichen Arbeitszeit, insbesondere die Einführung von Kurzarbeit nach dem SGB III“).
Auf Wunsch der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (BAG-MAV) sind diese Änderungen der Mitarbeitervertretungsordnung bis zum 31. März 2022 befristet. Bis zum Außerkrafttreten soll die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit der nachfolgenden Regelungen einer Überprüfung unterzogen werden.
gez. Joachim Baensch
Ordinariatsrat
Dekret finden Sie hier.
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